Statuten
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Statuten
In den nachfolgenden Statuten wurde die männliche Sprachform verwendet, welche generell auch für die weibliche Anrede gilt. Die vorliegenden Statuten gelten in der deutschen Ausgabe als Original.
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Verband Territoriale Militärpolizei Schweiz (VTMPS) besteht mit Sitz in Oensingen ein Verband dem Angehörige der Territorialen Militärpolizei Schweiz, im Sinne von Art 60ff des ZGB angehören.
Dieser ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er bekennt sich zu den Grundrechten der Demokratie und er bildet eine Sektion des Verbandes Schweizer Polizei-Beamter / VSPB.
Offizielles und obligatorisches Organ ist die Verbandzeitschrift „Police“.
Dieser ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er bekennt sich zu den Grundrechten der Demokratie und er bildet eine Sektion des Verbandes Schweizer Polizei-Beamter / VSPB.
Offizielles und obligatorisches Organ ist die Verbandzeitschrift „Police“.
Art.2
Der Verband bezweckt:
Der Verband bezweckt:
• Die sozialen und gewerkschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren;
• Pflege und Förderung der Solidarität und Kameradschaft unter ihren Mitgliedern;
• Die Gewährung von Rechtsschutz;
• Die Unterstützung und Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
• Schaffung gemeinnütziger Einrichtungen zG des Verbandes;
• Geistige und materielle Hebung des Polizeistandes;
• Pflege und Beziehungen zu in- und ausländischen Berufsorganisationen;
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglied kann werden, wer im Dienst der Territorialen Militärpolizei Schweiz steht und über eine
Polizeiausbildung verfügt.
Die Aktivmitgliedschaft zieht obligatorisch eine Mitgliedschaft im VSPB nach sich.
Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Dieser stellt der nächsten Generalversammlung Antrag über Annahme oder Ablehnung eines Gesuches. Der Entscheid der Versammlung ist endgültig.
Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglied kann werden, wer im Dienst der Territorialen Militärpolizei Schweiz steht und über eine
Polizeiausbildung verfügt.
Die Aktivmitgliedschaft zieht obligatorisch eine Mitgliedschaft im VSPB nach sich.
Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Dieser stellt der nächsten Generalversammlung Antrag über Annahme oder Ablehnung eines Gesuches. Der Entscheid der Versammlung ist endgültig.
Die Mitglieder können per 01.01. oder 01.07. beim VSPB mutiert werden. Die Mitgliedschaft kann auf Wunsch auch rückwirkend erfolgen. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils am Mutationsdatum erhoben.
Art. 4
Passivmitglied kann werden, wer invaliditäts-, krankheits- oder altersbedingt den Arbeitsprozess verlässt.
Sie haben bezüglich der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktiven.
Passivmitglieder sind nicht wählbar. In direkten Angelegenheiten des Verbandes sind sie jedoch stimm- und wahlberechtigt.
Passivmitglied kann werden, wer invaliditäts-, krankheits- oder altersbedingt den Arbeitsprozess verlässt.
Sie haben bezüglich der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktiven.
Passivmitglieder sind nicht wählbar. In direkten Angelegenheiten des Verbandes sind sie jedoch stimm- und wahlberechtigt.
Art.5
Auf Antrag des Vorstandes können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich im Verband besondere Verdienste erworben haben. Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch das Ableben des Mitgliedes VTMPS, Austritt aus der Ter MP oder Ausschluss. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und können nur auf den 30. Juni und den 31. Dezember erfolgen.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
Nichteinhaltung der statuarischen Verpflichtungen, grobe. Verletzung der Verbandsinteressen und die Schädigung des Ansehens der Territorialen Militärpolizei durch schlechtes Benehmen in der Öffentlichkeit.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen sowie auf Antrag des Vorstandes durch die nächste Generalversammlung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Grundangabe mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Nichteinhaltung der statuarischen Verpflichtungen, grobe. Verletzung der Verbandsinteressen und die Schädigung des Ansehens der Territorialen Militärpolizei durch schlechtes Benehmen in der Öffentlichkeit.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen sowie auf Antrag des Vorstandes durch die nächste Generalversammlung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Grundangabe mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Hat ein Mitglied bei seinem Austritt noch finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem VTMPS, so kann zu deren Regelung die allfällige Rückzahlung aus der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB herangezogen werden. In diesem Umfang werden die Ansprüche des ausscheidenden Mitgliedes gegenüber der Sterbekasse des VSPB dem VTMPS abgetreten.
3. Organisation
Art. 7
Die Organe des Verbandes sind:
Die Organe des Verbandes sind:
• Die Generalversammlung
• Der Vorstand
• Die Kontrollstelle
• Der Vorstand
• Die Kontrollstelle
Art. 8
Die Generalversammtung wird in der Regel im Laufe des ersten Quartals des Jahres einberufen. Sie muss mindestens 30 Tage vorher durch schriftlichen Anschlag bei allen Dienststellen bekannt gegeben werden.
Ausserordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder dies beschliesst.
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand 20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Generalversammtung wird in der Regel im Laufe des ersten Quartals des Jahres einberufen. Sie muss mindestens 30 Tage vorher durch schriftlichen Anschlag bei allen Dienststellen bekannt gegeben werden.
Ausserordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder dies beschliesst.
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand 20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art.9
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde.
Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit hat der Präsident oder der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde.
Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit hat der Präsident oder der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
Art. 10
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Genehmigung des Jahresberichts (vorgängig publiziert)
2. Genehmigung der Jahresrechnung (vorgängig publiziert)
3. Budget
4. Wahlen:
• Des Präsidenten
• Des Vizepräsidenten
• Des Aktuars
• Des Kassiers
• Der Kontrollstelle
• Der Regionenvertreter (Beisitz)
• Des Vizepräsidenten
• Des Aktuars
• Des Kassiers
• Der Kontrollstelle
• Der Regionenvertreter (Beisitz)
5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
6. Festsetzung der Entschädigungen
7. Revision der Statuten
8. Erlass und Revision von Reglementen
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Ehrungen und Mutationen
6. Festsetzung der Entschädigungen
7. Revision der Statuten
8. Erlass und Revision von Reglementen
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Ehrungen und Mutationen
Zur Herstellung eines engen Kontaktes zwischen dem Vorstand und der Mitgliedschaft werden Vertrauensleute (Regionenvertreter) ernannt. Sie werden aufgrund der Vorschläge der betroffenen Regionen von der Generalversammlung gewählt.
Art. 11
Die Vertrauensleute (Regionenvertreter) behandeln insbesondere Geschäfte, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht vor die Generalversammlung gebracht werden können.
Die Vertrauensleute (Regionenvertreter) behandeln insbesondere Geschäfte, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht vor die Generalversammlung gebracht werden können.
Art. 12
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie hat die Rechnung gewissenhaft zu prüfen und darüber dem Vorstand zuhanden der Generalversamrnlung schriftlich Bericht zu erteilen.
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie hat die Rechnung gewissenhaft zu prüfen und darüber dem Vorstand zuhanden der Generalversamrnlung schriftlich Bericht zu erteilen.
4. Der Vorstand
Art. 13
Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er vertritt den Verband nach aussen und setzt sich wie folgt zusammen:
Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er vertritt den Verband nach aussen und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Aktuar
4. Kassier
5. Regionenvertreter (Beisitz)
Art. 14
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Verbandspräsidenten, so oft der Stand der Geschäfte dies erfordert, jedoch mindestens einmal pro Jahresquartal. Die Sitzungen werden durch den Verbandspräsidenten oder in dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten geleitet. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte Mitglieder des Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Verbandspräsidenten, so oft der Stand der Geschäfte dies erfordert, jedoch mindestens einmal pro Jahresquartal. Die Sitzungen werden durch den Verbandspräsidenten oder in dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten geleitet. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte Mitglieder des Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
Art. 15
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder nicht dem Verband angehören müssen. Desgleichen kann der Vorstand Mitglieder des Verbandes mit Sonderaufgaben betrauen.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder nicht dem Verband angehören müssen. Desgleichen kann der Vorstand Mitglieder des Verbandes mit Sonderaufgaben betrauen.
Art. 16
Der Vorstand wahrt die Interessen des Verbands und setzt Ort und Zeit der Generalversammlung fest. Er bereitet die Geschäfte und Anträge vor. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse.
Der Vorstand bestimmt die Abgeordneten an die Delegiertenversammlung des VSPB.
Der Vorstand wahrt die Interessen des Verbands und setzt Ort und Zeit der Generalversammlung fest. Er bereitet die Geschäfte und Anträge vor. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse.
Der Vorstand bestimmt die Abgeordneten an die Delegiertenversammlung des VSPB.
Art. 17
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, mit dem Aktuar oder dem Kassier bilden die
rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, mit dem Aktuar oder dem Kassier bilden die
rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 18
Für unvorhergesehene Auslagen steht dem Vorstand ein jährlicher Kredit von Fr. 2000.- zur Verfügung. Für höhere Auslagen ist nachträglich die Genehmigung an der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
Für unvorhergesehene Auslagen steht dem Vorstand ein jährlicher Kredit von Fr. 2000.- zur Verfügung. Für höhere Auslagen ist nachträglich die Genehmigung an der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
5. Kassen- und Rechnungswesen
Art. 19
Aktiv- und Passivmitglieder haben einen ordentlichen, jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, welcher durch die Generalversammlung jährlich festgelegt wird.
Die Verbandsbeiträge werden jährlich erhoben.
Aktiv- und Passivmitglieder haben einen ordentlichen, jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, welcher durch die Generalversammlung jährlich festgelegt wird.
Die Verbandsbeiträge werden jährlich erhoben.
Art. 20
Der Kassier ist für die Rechnungsführung persönlich verantwortlich und verpflichtet, dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget zur Genehmigung zu unterbreiten.
Der Kassier ist für die Rechnungsführung persönlich verantwortlich und verpflichtet, dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 21
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 22
Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Bemühungen ein jährliches Honorar.
(Der Anhang regelt die Einzelheiten)
Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Bemühungen ein jährliches Honorar.
(Der Anhang regelt die Einzelheiten)
Art. 23
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 24
Die Mitgliedschaft bei der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB ist obligatorisch.
Das Stiftungsreglement sowie das Stiftungsstatut der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB ist für jedes Mitglied des VTMPS verbindlich. Die Regelung der Sterbe- und Unterstützungskasse kann den Unterlagen des VSPB entnommen werden.
Die Mitgliedschaft bei der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB ist obligatorisch.
Das Stiftungsreglement sowie das Stiftungsstatut der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB ist für jedes Mitglied des VTMPS verbindlich. Die Regelung der Sterbe- und Unterstützungskasse kann den Unterlagen des VSPB entnommen werden.
Diese Unterlagen liegen bei jedem Polizeiposten der Territorialen Militärpolizei zur Einsicht auf.
Der Ansprechpartner in Sachen Sterbekasse ist der von der Versammlung gewählte Kassier des VTMPS.
6. Rechtsschutz
Art. 25
Für die Gewährleistung des Rechtschutzes an Mitglieder des VTMPS, in Rechtsstreitigkeiten, arbeits- und verwaltungsrechtlicher, zivil- oder strafrechtlicher Natur, die im Zusammenhang mit der Diensttätigkeit stehen, gilt das Rechtsschutzreglement des VSPB.
Für die Gewährleistung des Rechtschutzes an Mitglieder des VTMPS, in Rechtsstreitigkeiten, arbeits- und verwaltungsrechtlicher, zivil- oder strafrechtlicher Natur, die im Zusammenhang mit der Diensttätigkeit stehen, gilt das Rechtsschutzreglement des VSPB.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes unterliegt der Generalversammlung, wofür eine
2/3-Stimmenmehrheit erforderlich ist.
Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes unterliegt der Generalversammlung, wofür eine
2/3-Stimmenmehrheit erforderlich ist.
Bei Auflösung des Verbandes, fällt das vorhandene Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu.
Art. 27
Die Statuten treten am 01.09.2012 In Kraft.