Statuten
|
|
Statui_APMS_01.09.2025_i.pdf | 174 KB |
|
|
Statuten_VMPS_unterzeichnet_01.09.2025_d.pdf | 1'988 KB |
|
|
Statuten VTMPS.pdf | 222 KB |
|
|
Statuts_ASPM_01.09.2025_f.pdf | 212 KB |
Statuten VMPS
Die vorliegenden Statuten gelten in der deutschen Ausgabe als Original.
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Verband Militärpolizei Schweiz (VMPS) besteht ein Verband mit Sitz in Oensingen im Sinne von Art 60.ff des ZGB.
Dem Verband können Angehörige der Berufsformation der Militärpolizei Schweiz sowie Mitglieder von
Organisationseinheiten der Schweizer Armee, die in Funktion, Auftrag oder Zusammenarbeit einen direkten Bezug zur Militärpolizei aufweisen, angehören. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag und nach Genehmigung durch den Vorstand.
Dieser ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er bekennt sich zu den Grundrechten der Demokratie und er bildet eine Sektion des Verbandes Schweizer Polizei-Beamter / VSPB.
Offizielles und obligatorisches Organ ist die Verbandzeitschrift „Police“.
Art. 2
Der Verband bezweckt:
· Die sozialen und gewerkschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren
· Pflege und Förderung der Solidarität und Kameradschaft unter ihren Mitgliedern
· Die Gewährung von Rechtsschutz
· Die Unterstützung und Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
· Schaffung gemeinnütziger Einrichtungen zu Gunsten des Verbandes
· Geistige und materielle Hebung des Polizeistandes und der Sicherheitsassistenz
· Pflege und Beziehungen zu in- und ausländischen Berufsorganisationen
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglied können folgende im Dienst der Militärpolizei Schweiz stehende Personen werden:
a) eidgenössisch anerkannte oder vereidigte Polizistinnen und Polizisten
b) Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten mit Zertifikat Pol SiAss
c) Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten
d) die Präsidentin oder der Präsident, wenn Sie / Er die Voraussetzungen gemäss lit. a - c nicht erfüllt
Weitere Personen mit sicherheitsrelevanter Funktion, insbesondere Angehörige des Dienstes für präventiven Schutz der Armee (DPSA) und dem Militärpolizeispezialdetachement( MP Spez Det), können als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
Die Aktivmitgliedschaft zieht obligatorisch eine Mitgliedschaft im VSPB nach sich.
Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Dieser stellt der nächsten Generalversammlung Antrag über Annahme oder Ablehnung eines Gesuches. Der Entscheid der Versammlung ist endgültig.
Die Mitglieder können per 01.01. oder 01.07. beim VSPB angemeldet werden. Die Mitgliedschaft kann auf Wunsch auch rückwirkend erfolgen. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils am Mutationsdatum erhoben.
Art. 4
Passivmitglied kann werden, wer alters-, krankheits- oder invalidität5bedingt den Arbeitsprozess verlässt.
Sie haben bezüglich der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktiven.
PassivmitgIieder sind nicht wählbar. In direkten Angelegenheiten des VMPS sind sie jedoch stimm- und wahlberechtigt.
Art.5
Auf Antrag des Vorstandes können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich im VMPS besondere Verdienste erworben haben.
Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus der jeweiligen Organisation der Schweizer Armee, Ausschluss durch die Versammlung oder das Ableben.
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und können nur auf den 30. Juni und den 31.Dezember erfolgen.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
Nichteinhaltung der statuarischen Verpflichtungen, grobe Verletzung der Verbandsinteressen und die Schädigung des Ansehens der Militärpolizei oder der Schweizer Armee durch schlechtes Verhalten.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen sowie auf Antrag des Vorstandes durch die nächste Generalversammlung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Grundangabe mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich zu eröffnen.
Hat ein Mitglied bei seinem Austritt noch finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem VMPS, so kann zu deren Regelung die allfällige Rückzahlung aus der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB herangezogen werden. In diesem Umfang werden die Ansprüche des ausscheidenden Mitgliedes gegenüber der Sterbekasse des VSPB dem VMPS abgetreten.
3. Organisation
Art. 7
Die Organe des Verbandes sind:
• Die Generalversammlung
• Der Vorstand
• Die Kontrollstelle
Art. 8
Die Generalversammlung wird in der Regel im Laufe des ersten Quartals des Jahres einberufen. Sie muss mindestens 30 Tage vorher durch schriftliche Ankündigung an allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Ausserordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder eine Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder dies beschliesst.
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 9
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde.
Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten geleitet.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit hat die Leiterin oder der Leiter der Versammlung den Stichentscheid.
Art. 10
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
• Genehmigung des Jahresberichts (vorgängig publiziert)
• Genehmigung der Jahresrechnung (vorgängig publiziert)
• Genehmigung des Budgets
• Wahlen:
- der Präsidentin oder des Präsidenten
- der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
- der Aktuarin oder des Aktuars
- der Kassierin oder des Kassiers
- der Beisitz (nach Bedarf)
- der Kontrollstelle
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• Festsetzung der Entschädigungen
• Revision der Statuten
• Erlass und Revision von Reglementen
• Beschlussfassung über Anträge
• Ehrungen und Mutationen8
Zur Wahrung eines engen Kontaktes zwischen dem Vorstand und der Mitgliedschaft kann ein Beisitz vorgeschlagen werden. Dieser muss Mitglied des Verbandes sein.
Art. 11
Für besondere Geschäfte kann der Vorstand Mandate vergeben. Die Geschäfte werden für die Generalversammlung vorbereitet und dienen der Interessenswahrung des Verbandes und/oder einzelner Mitglieder.
Art. 12
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie hat die Rechnung gewissenhaft zu prüfen und darüber dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erteilen.
Art. 13
Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er vertritt den Verband nach aussen und setzt sich wie folgt zusammen:
• Präsidentin oder Präsident
• Vizepräsidentin oder Vizepräsident
• Aktuarin oder Aktuar
• Kassterin oder Kassier
• Beisitz
Der Vorstand soll mehrheitlich aus Mitgliedern mit polizeilicher Ausbildung bestehen (z. B. Polizistinnen und Polizisten). Eine breite Vertretung aller Berufsgruppen ist anzustreben.
Art. 14
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft der Stand der Geschäfte dies erfordert, jedoch mindestens einmal pro Quartal. Die Sitzungen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder in dessen Abwesenheit durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten geleitet. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
Art. 15
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder nicht dem Verband angehören müssen. Desgleichen kann der Vorstand Mitglieder des Verbandes mit Sonderaufgaben betrauen.
Art. 16
Der Vorstand wahrt die Interessen des Verbands und setzt Ort und Zeit der Generalversammlung fest. Er bereitet die Geschäfte und Anträge vor. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse.
Der Vorstand bestimmt die Abgeordneten an die Delegiertenversammlung des VSPB.
Art. 17
Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, mit der Aktuarin oder dem Aktuar oder der Kassierin oder dem Kassier bilden die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 18
Für unvorhergesehene Auslagen steht dem Vorstand ein jährlicher Kredit von Fr. 2000.- zur Verfügung. Für höhere Auslagen ist nachträglich die Genehmigung an der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
4. Kassen- und Rechnungswesen
Art. 19
Aktiv- und Passivmitglieder haben einen ordentlichen, jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, welcher durch die Generalversammlung jährlich festgelegt wird.
Die Verbandsbeiträge werden jährlich erhoben.
Art. 20
Die Kassierin oder der Kassier ist für die Rechnungsführung persönlich verantwortlich und verpflichtet, dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 21
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 22
Mitglieder des Vorstandes können für ihre Bemühungen ein jährliches Honorar erhalten, welches die Spesen und Auslagen ausgleichen soll.
Art. 23
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 24
Die Mitgliedschaft bei der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB ist obligatorisch.
Das Stiftungsreglement sowie das Stiftungsstatut der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB ist für jedes Mitglied des VMPS verbindlich. Die Regelung der Sterbe- und Unterstützungskasse kann den Unterlagen des VSPB entnommen werden.
Die Ansprechperson in Sachen Sterbe- und Unterstützungskasse ist der von der Versammlung gewählte Kassierin oder Kassier des VMPS.
5. Rechtsschutz
Art. 25
Für die Gewährleistung des Rechtschutzes an Mitglieder des VMPS, in Rechtsstreitigkeiten, arbeits- und verwaltungsrechtlicher, zivil- oder strafrechtlicher Natur, die im Zusammenhang mit der Diensttätigkeit stehen, gilt das Rechtsschutzreglement des VSPB.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes unterliegt der Generalversammlung, wofür eine Zweidrittelmehrheit-der Generalversammlung erforderlich ist.
Bei Auflösung des Verbandes fällt das vorhandene Vermögen auf Antrag des Vorstandes einer gemeinnützigen Organisation zu.
Art. 27
Die Statuten treten am 01.01.2026 in Kraft.
Oensingen, den 25.10.2025
Im Namen des Verbandes Militärpolizei Schweiz
Die Präsidentin oder der Präsident Die Aktuarin oder der Aktuar
David Seiler Roger de Courten
Im Namen des Verbandes Schweizerischer Polizei-Beamter VSPB
Der Präsident Der Generalsekretär
Emmanuel Fivaz Max Hofmann